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Anmeldung baulicher Maßnahmen

Anmeldung baulicher Maßnahmen

Die Anmeldung baulicher Maßnahmen ist mindestens zehn Tage vor Beginn der Arbeiten bei der Gemeindeverwaltung, Abteilung Stadtplanung, anhand des unten stehenden Formulars unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen einzureichen.

Für die folgenden kleineren Arbeiten ist keine Baugenehmigung, sondern eine Anmeldung baulicher Maßnahmen erforderlich:

  • Gewächshäuser oder Gartenhäuser mit einer Bruttobaufläche von max. 12,00 m2;
  • Renovierung und energetische Sanierung von Fassaden, Dächern, Mauern, Zäunen und ähnlichen Elementen von nicht geschützten Gebäuden;
  • Umgestaltungsarbeiten im Inneren eines Gebäudes, bei der die tragende Struktur nicht beeinträchtigt wird, mit einer Bruttobaufläche von 20,00 m2 bis 200,00 m2;
  • Abriss von nicht geschützten Gebäuden mit einem Volumen von max. 100,00 m3;
  • Zäune mit einer Höhe von 1,20 m bis 2,00 m sowie alle Zäune mit einem Abstand von mehr als 2,00 m zum öffentlichen Bereich;
  • Anlegen und Umgestalten von Teichen und Naturschwimmbecken mit einer Fläche von 10,00 m2 bis 20,00 m2;
  • Aufschütten und Aushub mit einem Volumenunterschied zwischen dem natürlichen und dem umgestalteten Gelände von 10,00 m3 bis 50,00 m3;
  • Installation von Solaranlagen auf den Dächern von nicht geschützten Gebäuden, und Gebäuden, welche sich nicht in einem geschützten Bereich von öffentlichem Interesse der Kategorie „environnement construit – C“ befinden;
  • Renovierung im Inneren eines Gebäudes, die die tragende Struktur nicht beeinträchtigen, mit einer Bruttobaufläche von max. 20,00 m2;
  • private Aussengestaltungen kleineren Umfangs wie Fußwege, Spielgeräte, Saunen, Grills, Außenöfen, Küchenzeilen, Terrassen, Unterkünfte für Haustiere mit einer Fläche von max. 10,00 m2 und einer Höhe von max. 1,50 m;
  • Anlegen und Umgestalten von Teichen und Naturschwimmbecken mit einer Fläche von max. 10,00 m2;
  • Aufschütten und Aushub mit einem Volumenunterschied zwischen dem natürlichen und dem umgestalteten Gelände von max. 10,00 m3;
  • Installation von Solaranlagen „Plug-and-Play“ mit einer Produktionskapazität von weniger als 800 Wp;
  • Abnahme von Wasserversorgungs- und Abwassersystemen.

Die Tatsache, dass die oben aufgelisteten Arbeiten keiner Baugenehmigungspflicht unterliegen, entbindet den Bauherrn keineswegs davon, bei den oben genannten Arbeiten die Bestimmungen des aktuellen Bautenreglements, des PAG bzw. des entsprechenden PAP einzuhalten.

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